§1
Name und Sitz des Vereins
1.1
Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein am Herkenfelder Weg“ und hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. Er ist Mitglied im Landesverband „Landesverband Rheinland der Kleingärtner e.V.“
1.2
Er ist eingetragen beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer VR501473.
§2
Zweck und Ziel des Vereins
2.1
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller das Kleingartenwesen fördernden natürlichen und juristischen Personen.
2.2
Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grünes ein.
2.3
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.4
Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
2.5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.6
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2.7
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2.8
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Kosten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein sind zu erstatten.
2.9
Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat Mittel ausschließlich zur Förderung der Kleingartenwesens, insbesondere für den Ausbau und die Unterhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden.
2.10
Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.
2.11
Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.
§3
Mitgliedschaft
3.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch
a) praktische Kleingartenarbeit
b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.
3.2
Natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3.3
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu, sofern dieser vorhanden ist. Dessen Entscheidung ist endgültig.
3.4
Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung vollzogen.
§4
Rechte aus der Mitgliedschaft
4.1
Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.2
Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
4.3
Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitung verbunden, sofern der Regelbeitrag nach Ziffer 11.3 der Satzung des Landesverbandes Rheinland der Kleingärtner e.V. abgeführt wird.
§5
Pflichten der Mitglieder
5.1
Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Diese Umlagen können jährlich bis zum 10 fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
5.2
Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.
5.3
Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten. Der Vorstand kann juristische Mitglieder von der Verpflichtung zur Ableistung der Gemeinschaftsarbeit befreien.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
6.1
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.
6.2
Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
6.3
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
a) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
c) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
e) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen wurde.
6.4
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffenen Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen. Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressdaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.
6.5
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen bis zum Ausscheiden ergeben haben, entbunden
§7
Vorstand
7.1
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassierer
7.2
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Ziffer 7.1, dem Fachberater und einem weiteren Beisitzer. Die Aufgabenzuordnung des Beisitzers erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und kann bei Bedarf während der Legislaturperiode geändert werden.
7.3
Jeweils zwei der in Ziffer 7.1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB berechtigt.
7.4
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
7.5
Dem Vorstand obliegen
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) Einberufung einer Pächterversammlung bei Bedarf.
Die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung gelten entsprechend für die Pächterversammlung.
Die Pächterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben.
7.6
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
7.7
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.
§8
Erweiterter Vorstand
8.1
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (Ziffer 7.2) und mindestens zwei weiteren Beisitzern.
8.2
Dem erweiterten Vorstand obliegen
a) die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß Ziffer 3.3.
8.3
Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
8.4
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8.5
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.
§9
Mitgliederversammlung
9.1
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
9.2
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindesten 21 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung, einberufen.
9.3
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
9.4
Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
9.5
Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Genehmigung der Niederschriften gemäß Ziffer 9.9,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfung sowie sonstige Tätigkeitsberichte,
c) die Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Beiträgen; Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,
e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und zum erweiterten Vorstand,
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
j) die Beschlussfassung über Anträge.
9.6
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als genommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mit gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
9.7
Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 9.4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
9.8
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 14 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
9.9
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Verfasser zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
9.10
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
9.11
Vertreter/ innen des Stadt-/ Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§10
Schlichtungsverfahren
10.1
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadt/ Kreis- oder Landesverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.
§11
Geschäftsjahr
11.1
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12
Kassenprüfung
12.1
Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich.
12.2
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
12.3
Der Verband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt die Kassenprüfung des Vereins zu überprüfen.
§13
Auflösung des Vereins
13.1
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vgl. Ziffer 2.2) ist das Vermögen auf die örtliche zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht besteht, auf die Gemeinde/Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.
§14
Bekanntmachungen des Vereins
14.1
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang.
§15
Sonstige Bestimmungen
15.1
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Einzelpachtverträge und der Gartenordnung werden durch die Satzung nicht berührt.
§16
Inkrafttreten/ Übergangsbestimmungen
16.1
Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit wirksam werden dieser Satzung außer Kraft.
16.2
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2011 beschlossenen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
16.3
Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.